Offenbare Unrichtigkeit bei Feststellung des steuerlichen Einlagekontos
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Werden frühere Einlagen in das Kapital der GmbH zurückgezahlt, die weder Stammkapital noch Gewinnrücklagen sind, ist diese Rückzahlung steuerfrei. Um dies in der GmbH-Praxis steuerlich sicherzustellen, sind solche Einlagen auf einem besonderen Konto, dem sog. steuerlichen Einlagekonto aufzuzeichnen.
Um ein solches Einlagekonto bzw. dessen gesonderte Feststellung ging es jetzt in einem Verfahren vor dem BFH (Urteil vom 22.10.2024, Az.: VIII R 33/21). Was nämlich, wenn es bei der gesonderten Feststellung dieses Einlagekontos offenbare Unrichtigkeiten gibt?
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