Für Verbraucher: Privatinsolvenz als vereinfachtes Verfahren
Die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) nach § 304 Insolvenzordnung (InsO) ist das vereinfacht zugeschnittene Verfahren für nie selbstständig gewesene Personen (etwa früherer angestellter GmbH-Geschäftsführer). Davon umfasst sind auch ehemalige Selbstständige, die
- weniger als 20 Gläubiger haben und
- keine Arbeitslöhne, Sozialversicherungsbeiträge oder Berufsgenossenschaftsbeiträge für ihre früheren Arbeitnehmer schulden.
Ziel der Privatinsolvenz ist nach der grundsätzlich dreijährigen Verfahrensdauer die Restschuldbefreiung. Auch während der Privatinsolvenz gelten für die betroffenen Personen die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen nach (der Anlage zu) § 850c Zivilprozessordnung (ZPO). Danach sind bestimmte Beträge je nach der Einkommenshöhe und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten unpfändbar (Pfändungsfreibeträge).
Für Unternehmer: Regelinsolvenz als Grundfall
Grundfall der InsO ist die Regelinsolvenz. Dieser unterfallen aktuell selbstständige natürliche Personen, für die ebenfalls die Restschuldbefreiung möglich ist. Das Verfahren gilt auch für ehemalige Selbstständige,
- die mindestens 20 Gläubiger haben oder
- Arbeitslöhne, Sozialversicherungsbeiträge oder Berufsgenossenschaftsbeiträge für ihre früheren Arbeitnehmer schulden.
Restschuldbefreiung: Gleiche Regeln bei Privat- und Regelinsolvenz
Das Restschuldbefreiungsverfahren ist für die Privat- und die Regelinsolvenz einheitlich geregelt. Es steht allen natürlichen Personen offen, die einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt haben. Die Restschuldbefreiung erfasst grundsätzlich alle Verbindlichkeiten des Schuldners, die im Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Davon ausgenommen sind jedoch nach § 302 InsO:
- Geldstrafen
- Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (etwa Schadensersatz aufgrund eines Delikts)
- Verbindlichkeiten aus vorsätzlich nicht gewährtem gesetzlichem Unterhalt
- Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis, wenn der Schuldner im Zusammenhang damit rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung oder gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels oder Steuerhehlerei verurteilt wurde.
Für Geschäftsführer und Gesellschafter: GmbH-Insolvenz mit Sanierungschancen
Die GmbH-Insolvenz ist die Regelinsolvenz für juristische Personen wie die GmbH. Je nach Stadium vor und innerhalb der Insolvenz bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Gesellschaft erfolgreich zu sanieren. Dazu gehören u.a.:
- vor der Insolvenz der Debt-to-Equity-Swap, das StaRUG-Verfahren und der GmbH-Verkauf, bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung das Schutzschirmverfahren nach §§ 270b, 270d InsO
- bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eigenverwaltung ohne Schutzschirm nach §§ 270, 270a InsO (Regelinsolvenz mit Eigenverwaltung.
Als Instrument innerhalb des Insolvenzverfahrens dient dabei der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO der Einigung mit den Gläubigern.
Für Geschäftsleute: EU-Insolvenz mit kürzerer Dauer
Auch wenn in Deutschland das Insolvenzverfahren inzwischen nur noch drei Jahre dauert, gibt es EU-Länder, in denen das Verfahren deutlich kürzer ist. Zwar gehört England nach dem Brexit nicht mehr zur EU, sodass diese seit Jahrzehnten sichere Privatinsolvenz für EU-Bürger äußerst schwierig geworden ist. Jedoch hat Irland das englische Verfahren Anfang 2016 nahezu eins zu eins übernommen, sodass dort die Restschuldbefreiung innerhalb von zwölf Monaten erreicht werden kann. Kürzere Verfahrensdauern bestehen auch in Frankreich, Lettland, Spanien, Tschechien und den Niederlanden. Für Geschäftsleute mit europaweiten Kontakten kann die EU-Insolvenz daher eine Option sein. Wichtig ist eine sorgfältige rechtliche Gestaltung, wobei der Lebensmittelpunkt regelmäßig in das betreffende EU-Land zu verlegen ist. Zudem sind die Kosten für diese Alternative erheblich.
Freiwilliger Schuldenvergleich: Geräuschlose Alternative zur Insolvenz
Um einer Insolvenz aus dem Weg zu gehen, kann versucht werden, mit den Gläubigern einen freiwilligen Schuldenvergleich zu schließen, bei dem diese auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten (Schuldenerlass). Die Vorteile im Vergleich zu einem Insolvenzverfahren sind erheblich: Statt
- eines mehrjährigen Insolvenzverfahrens ist eine schnelle Abwicklung der Entschuldung möglich,
- einer öffentlichen Bekanntmachung, einer Eintragung im Insolvenz- bzw. Schuldenregister sowie einer negativen Bonität bei Auskunfteien kann eine geräuschlose und diskrete Beilegung erfolgen,
- Gerichtskosten oder einer Vergütung für den Insolvenzverwalter fällt lediglich das Honorar für den Berater an.
Wichtig ist, dass das regelmäßig von einem Rechtsanwalt oder Schuldnerberater erstellte Rückzahlungsangebot (Ratenzahlung, Einmalzahlung eines Dritten usw.) attraktiver als eine Insolvenz ist, damit die Gläubiger dem Schuldenvergleich zustimmen. Denn die Gläubiger müssen mit dem Vergleich einverstanden sein.