Das Kleingedruckte
Insbesondere beim „Kleingedruckten“ weiß der bAV-Experte, worauf es ankommt und wo sich haftungsträchtige Risiken verbergen. Dabei kann der Versicherer die Rente nur dann kürzen, wenn das in den Vertragsbedingungen, in der Satzung und/oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt ist. Daneben ist unter bestimmten Voraussetzungen nach § 163 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Prämien- und Leistungsänderung seitens des Versicherers möglich. Diese Vorschrift sollte daher ausgeschlossen sein. Ob Kürzungsmöglichkeiten bestehen oder nicht, prüft der bAV-Experte. Das gilt ebenso für unvorteilhafte Berechnungsklauseln für den Rentenfaktor und anderen für den Arbeitgeber nachteiligen Bestimmungen. Daneben sollte eine Betreuung einschließlich eines persönlichen Supports im Tagesgeschäft durch den bAV-Experten erfolgen. Das ist vor allem von Nutzen, wenn Fragen zur bVA auftreten oder sich nachteilige Entwicklungen bei der gewählten bAV abzeichnen. Auch bei neuen Arbeitnehmern, die eine bAV mitbringen, kann der bAV-Experte diese überprüfen, bevor der neue Arbeitgeber die bAV übernimmt. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Übernahme, sollte eine vollständige und umfassende Aufklärung und Beratung des betreffenden Arbeitnehmers wie bei einem Neuvertrag erfolgen und dazu ein Beratungsprotokoll ergehen. Manche bAV-Experten übernehmen das für den Arbeitgeber. Zudem sollte der Experte für die Überprüfung auch hinsichtlich der Haftung einstehen. Unbeschadet dessen bestimmt der Arbeitgeber den Durchführungsweg und den Anbieter. Er kann also auch die Übernahme bestehender Verträge des neuen Arbeitnehmers ablehnen und nur den Übertragungswert in sein System integrieren.
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