Was sonst noch im Arbeitsrecht wichtig ist
I. Folgen der Einordnung als Arbeitslohn
Da vermögenswirksame Leistungen zum Arbeitslohn gehören, muss der Arbeitgeber im Fall einer Lohnersatzleistung auch die vermögenswirksame Leistung zahlen. Ist bei längerer Erkrankung der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen, besteht der Anspruch auf diese Leistung nicht mehr. Auch dürfen vermögenswirksame Leistungen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Dagegen gilt die Arbeitnehmer-Sparzulage arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts (§ 13 Abs. 3 VermBG).
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