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Ratgeber
18. Dezember 2025

Was sonst noch im Arbeitsrecht wichtig ist

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Was sonst noch im Arbeitsrecht wichtig ist
Bild: © megaflopp/Getty Images
Drei weitere arbeitsrechtliche Aspekte sind bei den vermögenswirksamen Leistungen zu beachten.

I. Folgen der Einordnung als Arbeitslohn

Da vermögenswirksame Leistungen zum Arbeitslohn gehören, muss der Arbeitgeber im Fall einer Lohnersatzleistung auch die vermögenswirksame Leistung zahlen. Ist bei längerer Erkrankung der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen, besteht der Anspruch auf diese Leistung nicht mehr. Auch dürfen vermögenswirksame Leistungen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Dagegen gilt die Arbeitnehmer-Sparzulage arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts (§ 13 Abs. 3 VermBG).

Joachim Welper
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