Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hat erstmals verbindlich festgelegt, welche Sorgfaltspflichten Unternehmen zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstößen in ihren Lieferketten tragen.
Für Investitionen in neue Technologien und die Realisierung von Projekten zur Digitalisierung können Firmen lukrative Fördermöglichkeiten nutzen. Dabei geht es um reine Zuschüsse und zinsverbilligte Kredite. Besonders interessant: Unterstützungen gibt es vom Bund und den Bundesländern.
Seit vielen Jahren erfreuen sich die „Minijobs“ großer Beliebtheit – steuerlich gibt es aber auch noch andere Möglichkeiten, wie man diese Aushilfslöhne versteuern kann.
Viele Millionen Menschen haben eine Lebensversicherung, die vor dem Kalenderjahr 2005 abgeschlossen wurde. Seinerzeit versprach der Gesetzgeber, dass die spätere Auszahlung unter festen Voraussetzungen steuerfrei ist. Das gilt aktuell nicht mehr, einiges ist bei alten Versicherungen in der Schwebe.
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen („Minijobs“) müssen nicht zwangsläufig Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichtet werden. Entscheidend ist der Krankenversicherungsstatus der Beschäftigten – nicht allein die Verdienstgrenze.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.4.2024 wurden die Schwellenwerte für Veröffentlichungen und Prüfungen von Kapitalgesellschaften angehoben – teilweise fast unbeachtet von der Öffentlichkeit.
Bei einem Allein-Geschäftsführer muss das Verbot, einen Betriebs-PKW auch privat zu nutzen, nicht zwingend schriftlich vereinbart werden. Das Finanzamt kann nicht sofort eine private Autonutzung und einen steuerpflichtigen Sachbezug unterstellen.
Ob Investitionen, Dienstwagen, Personal oder laufende Betriebskosten – viele Maßnahmen schaffen echte finanzielle Vorteile: höhere Abschreibungen, bessere Fördermöglichkeiten und neue Vergünstigungen für Sie und Ihre Mitarbeiter.
Vermögenswirksame Leistungen sind arbeits- und lohnsteuerrechtlich besonders eng miteinander verwoben. In arbeitsrechtlicher Hinsicht sind neben dem Geltungsbereich des 5. VermBG vor allem Fragen des Arbeitsentgelts im Zusammenhang mit den vermögenswirksamen Leistungen von Bedeutung. Das betrifft unter anderem die Verpflichtungen des Arbeitgebers, die Vereinbarungsformen der Leistungen sowie den Pfändungsschutz.
Auskunft, Außenprüfung und Haftung sind für den Arbeitgeber besonders sensible Bereiche, da bei nicht eingeholten Auskünften und Fehlern häufig erhebliche Kosten drohen.