Werden frühere Einlagen in das Kapital der GmbH zurückgezahlt, die weder Stammkapital noch Gewinnrücklagen sind, ist diese Rückzahlung steuerfrei. Um dies in der GmbH-Praxis steuerlich sicherzustellen, sind solche Einlagen auf einem besonderen Konto, dem sog. steuerlichen Einlagekonto aufzuzeichnen.