Nach § 108 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) hat jeder Betrieb seinen Beschäftigten eine Lohnabrechnung in Textform zu erteilen, die mindestens Angaben über den Entgeltabrechnungszeitraum und die Zusammensetzung der Vergütung enthält. Inzwischen sind auch die pauschal besteuerten Bezüge darzustellen.