Gibt der Geschäftsführer einer GmbH auf deren Geschäftspapier eine Erklärung für die Vertragsbeziehungen der Gesellschaft ab, ist eine solche Erklärung objektiv grundsätzlich so zu verstehen, dass diese im Namen der Gesellschaft erteilt wird. Dabei braucht der Geschäftsführer nicht ausdrücklich mit „in Vertretung“ oder als „Geschäftsführer“ zu zeichnen.
Das OLG Frankfurt hat sich in seinem Beschluss vom 30.12.2024, Az.: 26 W 1/24, zu der grundlegenden Frage geäußert, ob die reine Organstellung des GmbH-Geschäftsführers dessen Vergütungsanspruch begründet. Hier erfahren Sie, warum das OLG dies verneint hat und was dies für die GmbH-Praxis bedeutet.
Der Geschäftsführer hat sämtliche steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen. Kommt er dem nicht nach, muss er mit einem Haftungsbescheid rechnen. Daneben besteht für ihn das Risiko eines Straf- oder Bußgeldverfahrens. Ein solches Verfahren beruht in den meisten Fällen auf einer Steuerhinterziehung.
Über die Vergütung des Geschäftsführers gibt es so manche Diskussion mit dem Finanzamt. Im schlechtesten Fall ist eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) die Folge.
Kennen Sie das: Kunden möchten den Preis drücken oder fordern einen Rabatt. Ein forsches „Nein“ verärgert den Käufer, ein schnelles „Ja“ drückt Ihre Gewinnspanne. Doch es gibt Möglichkeiten, bei denen beide Parteien gewinnen können.
Folgt man einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), ist die Eintragung in das Handelsregister bei Abberufung eines Gesellschafter - Geschäftsführers einer GmbH für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, nicht entscheidend.