Auch bei Gewerbesteuerschulden muss der Geschäftsführer die Mittel der GmbH mit Blick auf die in absehbarer Zeit fälligen Steuerschulden so einteilen, dass deren Zahlung bei Fälligkeit gesichert ist (Mittelvorsorgepflicht). Kommt der Geschäftsführer dem nicht nach, droht ein Haftungsbescheid, mit dem die Steuerbehörde in sein Privatvermögen vollstrecken kann.