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Jahresabschluss

Veröffentlichen oder hinterlegen? Wer betroffen ist, was droht – und wie sich die Veröffentlichungspflicht im besten Fall vermeiden lässt.

Kapitalgesellschaften, die ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2023 noch nicht offengelegt haben, müssen bisher noch keine Sanktionen befürchten. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz entschieden, dass bis zum 01.04.2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird. Jetzt aber läuft die Schonfrist ab.

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