Wurden einmalig hohe Einnahmen aus einem Veräußerungsgewinn erzielt, muss der Steuerpflichtige nicht direkt aus der Religionsgemeinschaft austreten, um die Kirchensteuer zu sparen. Vielmehr besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Kirchenbehörde einen Antrag auf einen Teilerlass der Kirchensteuer von bis zu 50 % zu stellen.