Der Geschäftsführer einer GmbH ist gegenüber der Gesellschaft umfassend zur Auskunftserteilung verpflichtet – und zwar auch nach seinem Ausscheiden. Wie weit die Pflicht zur Auskunftserteilung reicht, hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem aktuellen Urteil ausführlich dargestellt.