Neue Berichtigungspflicht nach BP
Die bisher bestehende Regelung gilt nur noch für Betriebsprüfungsanordnungen, die vor dem 31.12.2024 bei Ihnen eingehen. Dann gilt noch: Werden bei einer Betriebsprüfung Fehler festgestellt, muss die Firma für die geprüften Steuern und Zeiträume keine zusätzlichen, darüber hinausgehenden Berichtigungen vornehmen. Eine Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht nur, wenn Sie klar erkennen, dass eine von Ihnen eingereichte Steuererklärung unrichtig ist und dadurch Steuern verkürzt wurden (§ 153 Abs. 1 Nr. 1 AO).
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