Deshalb wurde auch die sog. Bekanntgabefiktion für Steuerbescheide, also die Annahme, ab wann ein Brief rechtlich als zugestellt gilt, von drei auf vier Tage nach der Absendung verlängert.
Anpassungen der Abgabenordnung (§ 122 und § 122a AO)
Durch Änderungen in § 122 Abs. 2 und Abs. 2a sowie § 122a Abs. 4 AO werden die dort genannten Fristen an die verlängerte Postlaufzeit angepasst. Steuerbescheide und ähnliche amtliche Mitteilungen gelten damit vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Fällt dieser vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Beginn der Einspruchsfrist auf den darauffolgenden Werktag.