Zurechnung einer vGA abweichend von der Beteiligungsquote
Der Streitfall
Eine Tochter und ihre Mutter waren zu je 50 % an einer GmbH beteiligt. Die GmbH unterhielt zwei Betriebsstätten, einen Textilgroßhandel und ein Modehaus. Während die Tochter für den Textilgroßhandel zuständig war, leitete die Mutter das Modehaus. Bei einer Betriebsprüfung wurden erhebliche Schwarzeinnahmen festgestellt bzw. geschätzt. Das Finanzamt rechnete diese den zwei Gesellschafterinnen gemäß ihrer Beteiligungsquote je zur Hälfte als vGA zu. Dagegen klagte die Tochter. Sie trug vor, dass ihr diese Gelder nicht zugeflossen seien. Zuständig gewesen sei sie nur für den Textilgroßhandel, bei dem sich die Eltern wöchentlich die Bareinnahmen abgeholt hätten. Auch hätten ihre Eltern das Modehaus allein verwaltet und die dortigen Einnahmen an sich genommen.
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