Bis zu den Einkommensgrenzen gewährt der Staat eine Arbeitnehmer-Sparzulage. Umgekehrt können Arbeitgeber mit zusätzlich zum Arbeitslohn geleisteten VL-Zahlungen die Mitarbeiterbindung und -zufriedenheit erhöhen.
Was vermögenswirksame Leistungen sind und wie die Sparzulage aussieht
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen des Arbeitgebers, die er für den Arbeitnehmer auf die Anlageformen erbringt, die im Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (5. VermBG) aufgeführt sind. Bestimmte Anlageformen werden dabei vom Staat durch steuer- und sozialabgabenfreie Arbeitnehmer-Sparzulagen gefördert, wobei die Sparzulage vom Finanzamt gewährt wird. Förderbegünstigt sind Bausparverträge und Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Wohnungsbau sowie Vermögensbeteiligungen. Je nach Anlageform beträgt die Sparzulage maximal 43 € (Anlage zum Wohnungsbau) bzw. maximal 80 € (Anlage in Vermögensbeteiligung) pro Jahr. Die maximale Sparzulage wird jeweils bei einer monatlichen Einzahlung von 40 € erreicht. Beide Sparzulagen sind nebeneinander möglich, womit sich eine jährliche Höchstförderung von 123 € ergibt.
Seit dem 01.01.2024 belaufen sich die Einkommensgrenzen bei den vermögenswirksamen Leistungen und damit für die staatliche Förderung durch die Arbeitnehmer-Sparzulage für Ledige auf 40.000 € sowie für die Zusammenveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern auf 80.000 €, jeweils jährlich. Arbeitnehmer mit höherem Einkommen erhalten keine Sparzulagen.
Voraussetzung für den Erhalt der Arbeitnehmer-Sparzulage ist neben der berücksichtigten Einkommensgrenze, dass der Arbeitgeber einen Teil des Arbeitslohns als vereinbarte zusätzliche vermögenswirksame Leistung zahlt oder der Arbeitnehmer diese aus seinem Nettolohn selbst bestreitet. Die vermögenswirksamen Leistungen hat der Arbeitgeber stets nach Wahl seines Mitarbeiters anzulegen. Beantragen muss der Arbeitnehmer die Sparzulage jeweils im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Allerdings wird die Sparzulage erst nach Ablauf der für die Anlageform geltenden sechs- oder siebenjährigen Sperrfrist in einer Summe ausgezahlt.