Wichtig für den Arbeitgeber: Auskunft, Außenprüfung, Haftung
Bei Zweifeln über die Handhabung des 5. Verm-BG erteilt das zuständige Finanzamt verbindliche Auskünfte darüber, wie im betreffenden Fall die Vorschriften über vermögenswirksame Leistungen anzuwenden sind. Für den Arbeitgeber (und auch den Arbeitnehmer) ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, dagegen für die Anlageinstitute das für deren Besteuerung zuständige Finanzamt (§ 15 Abs. 4 VermBG).
…