Strenge Maßstäbe – der Geschäftsführer haftet für Steuerschulden
Das bekam ein GmbH-Geschäftsführer zu spüren, der es mit den Grundsätzen einer gewissenhaften Geschäftsführertätigkeit alles andere als genau nahm. Seinem Steuerberater nannte er ein Geschäftskonto und reichte dazu jeweils die entsprechenden Belege ein. Dass ein Großteil der GmbH-Einnahmen auf zwei weitere Konten floss und diese weder in der Buchführung auftauchten noch versteuert wurden, stellte sich bei einer späteren Betriebsprüfung heraus. Den Prüfern fiel zudem auf, dass sämtliche Lohnzahlungen in bar erfolgten und etliche Arbeitnehmer nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren.
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