Zuschläge & Erlass – bei der Sozialversicherung
Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber sind verpflichtet, die kompletten Sozialversicherungsbeiträge ihrer Arbeitnehmer zum Fälligkeitstag an die zuständigen Krankenkassen abzuführen. Unterbleibt das, fallen Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des ausstehenden Beitrags an. Dabei wird der Beitragsrückstand auf 50 € abgerundet (§ 24 SGB IV). Betroffen sind: 1. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, 2. Rentenversicherungsbeiträge, 3. Arbeitslosenversicherungsbeiträge, 4. Insolvenzgeldumlage, 5. Beiträge zum Umlageverfahren (Krankheit, Mutterschutz). Bezahlt der Arbeitgeber bis zur Fälligkeit einen Teilbetrag, bemisst sich der festzusetzende Säumniszuschlag nach dem noch ausstehenden Restbetrag. Erfreulich: Bei einem rückständigen Betrag unter 150 € wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn der Zuschlag von der Krankenkasse gesondert anzufordern wäre.
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