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Ratgeber
28. März 2025

Zuschläge & Erlass – bei der Sozialversicherung

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Zuschläge & Erlass – bei der Sozialversicherung
Bild: ©Ralf Geithe - getty images
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Geht die Zahlung der Beiträge auch nur einen Tag verspätet ein, werden kraft Gesetz Zuschläge festgesetzt.

Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber sind verpflichtet, die kompletten Sozialversicherungsbeiträge ihrer Arbeitnehmer zum Fälligkeitstag an die zuständigen Krankenkassen abzuführen. Unterbleibt das, fallen Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des ausstehenden Beitrags an. Dabei wird der Beitragsrückstand auf 50 abgerundet 24 SGB IV). Betroffen sind: 1. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, 2. Rentenversicherungsbeiträge, 3. Arbeitslosenversicherungsbeiträge, 4. Insolvenzgeldumlage, 5. Beiträge zum Umlageverfahren (Krankheit, Mutterschutz). Bezahlt der Arbeitgeber bis zur Fälligkeit einen Teilbetrag, bemisst sich der festzusetzende Säumniszuschlag nach dem noch ausstehenden Restbetrag. Erfreulich: Bei einem rückständigen Betrag unter 150 wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn der Zuschlag von der Krankenkasse gesondert anzufordern wäre.

Joachim Welper
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