Kirchensteuer – Teilerlass möglich
Wenn außerordentliche Einkünfte vorliegen und hierauf Kirchensteuer zu zahlen ist, kann die unter bestimmten Voraussetzungen gemindert werden. Dabei ist sogar eine Halbierung der auf die Sondereinkünfte entfallenden Kirchensteuer möglich. Typische Beispiele sind Veräußerungsgewinne bei einer Betriebsaufgabe und Abfindungen für Mitarbeiter. Die Möglichkeit des Teilerlasses von Kirchensteuer gibt es bereits seit Jahrzehnten, bleibt aber oft ungenutzt.
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