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Einstandspflicht

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Haftung: Arbeitgeber muss für die zugesagte bAV einstehen
Bild: © AndreyPopov - getty images

Sagt der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung (bAV) zu, muss er dafür einstehen. Das gilt auch, wenn die Durchführung der bAV nicht unmittelbar über ihn erfolgt, sondern über einen externen Versorgungsträger.

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