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News
30. Januar 2025

Keine Steuerfreiheit von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG

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Verpflegungsleistungen
Bild: © zoff-photo-iStock-Getty-Images-Plus
Präventionsleistungen, oder auch Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers genannt, sind nach § 3 Nr. 34 EStG steuerbefreit. Was aber, wenn dem Arbeitnehmer auch Unterkunft und Verpflegung bei einer begünstigten Maßnahme zur Verfügung gestellt werden?

§ 3 Nr. 34 EStG sieht vor, dass Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuerbefreit sind, soweit sie 600 € im Kalenderjahr pro Arbeitnehmer nicht übersteigen.
Voraussetzungen sind, dass

a) die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird und
b) die Leistung hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) genügt.

Der Streitfall

Im Streitfall ermöglichte ein Arbeitgeber seinen Angestellten die Teilnahme an einem „Gesundheitswochenende“, das freitags begann und sonntags endete.
Die Angestellten nahmen an den Tagen an verschiedenen Gesundheitskursen teil, die unstreitig nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigt waren. Unterkunft und Verpflegung wurden mit 285 € pro Person berechnet. Der Arbeitgeber behandelte den auf die Kurse entfallenden Anteil als steuerfreien geldwerten Vorteil und ebenso auch die Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Die Grenze von 600 € jährlich wurde zusammen nicht überschritten.

Das Finanzamt behandelte die Unterkunfts- und Verpflegungskosten dagegen als lohnsteuerpflichtigen (und sozialversicherungspflichtigen) Vorteil.

Die Entscheidung

In seinem Urteil vom 23.11.2023, Az.: VI R 24/21, entschied der BFH, dass die mit den Präventionsleistungen im Zusammenhang stehenden unentgeltlichen oder vergünstigten Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sind. Die Steuerfreiheit der Verpflegungs- und Übernachtungsleistungen ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass es sich bei den Gesundheitstagen um eine „einheitliche Maßnahme“ handelt. Vielmehr hat die Prüfung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiungsvorschrift nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich für jeden gewährten Vorteil einzeln zu erfolgen. Nach der Befreiungsvorschrift zählen Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen nicht zu den begünstigten Leistungen, da sie weder den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern noch die Gesundheit fördern. Auch aus dem Sozialrecht würde sich nichts anderes ergeben.

Joachim Welper

Joachim Welper