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29. Juni 2025

Kartellbuße – haftet der Geschäftsführer doch?

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Kartellbuße – haftet der Geschäftsführer doch?
Bild: ©BrianAJackson - getty images
Droht Geschäftsführern jetzt doch die persönliche Haftung für Kartellbußen? Genau das prüft aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ihm eine Grundsatzfrage vorgelegt – mit erheblicher Brisanz für Geschäftsführer und Vorstände.

Was bisher galt

Wird ein Unternehmen wegen eines Kartellverstoßes mit einer Geldbuße belegt, soll das Unternehmen selbst zahlen – und eben nicht der Geschäftsführer. Das ist so gewollt, denn die Buße soll eine echte wirtschaftliche Sanktion für das Unternehmen darstellen. Ein Rückgriff auf den Geschäftsführer als handelnde Person würde dem entgegenstehen.

Der Streitfall

In einem Verfahren aus der Stahlbranche verlangte eine GmbH vom früheren Geschäftsführer, dass er die Kartellbuße in Millionenhöhe aus eigener Tasche ersetzt. Begründung: Er habe den Verstoß durch eigenes Handeln verursacht und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Die Vorinstanzen haben das abgelehnt – mit dem Hinweis, dass man durch einen solchen Regress den eigentlichen Sinn der Kartellbuße untergraben würde. Denn das Unternehmen wäre wirtschaftlich entlastet – und die abschreckende Wirkung der Strafe wäre dahin.

Doch der BGH sieht das nicht so eindeutig. Er fragt nun beim EuGH an, ob das europäische Kartellrecht ausschließt, dass Unternehmen ihre Geschäftsführer in Regress nehmen (BGH-Pressemitteilung 31/2025 vom 11.02.2025). Denn laut EU-Recht sollen Kartellbußen Unternehmen wirksam und abschreckend treffen. Wenn sich ein Unternehmen das Geld vom Geschäftsführer zurückholen kann, könnte genau das verloren gehen.

Das bedeutet: Der EuGH muss entscheiden, ob ein Geschäftsführer in Zukunft doch für solche Bußen haften kann, obwohl sie eigentlich gegen das Unternehmen gerichtet sind. Bis zur Klärung bleibt diese Frage offen.

Die (unverbindliche) Prognose der Redaktion

Es spricht viel dafür, dass der EuGH bestätigen wird: Kartellgeldbußen sollen das Unternehmen treffen – nicht den Geschäftsführer persönlich. Eine Rückforderung durch das Unternehmen unterläuft den Zweck der Buße und ist deshalb mit dem EU-Kartellrecht nicht vereinbar.

Warum? Kartellbußen sind ein Instrument, um Unternehmen empfindlich zu treffen. Der EuGH hat bereits klargestellt, dass selbst steuerliche Entlastungen (z. B. durch Absetzbarkeit) die Wirksamkeit beeinträchtigen können – wie viel mehr dann ein kompletter Rückgriff auf Führungskräfte?

Joachim Welper

Joachim Welper