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29. September 2025

bAV: Das sollten Arbeitgeber wissen

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bAV: Das sollten Arbeitgeber wissen
Bild: © GamePH - getty images
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) umfasst Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt wurden. Sie ist herkömmlicherweise eine freiwillige Arbeitgeberleistung.

Daneben können Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf bAV durch Entgeltumwandlung haben, also durch Umwandlung eines Teils ihres Lohns oder Gehalts.

Darum geht es bei der bAV – und das gilt für Arbeitgeber

Zu einer arbeitgeberfinanzierten bAV ist der Unternehmer zwar nicht verpflichtet. Allerdings hat eine solche einige Vorteile wie etwa eine hohe Attraktivität des Unternehmens auf dem Bewerbermarkt. Denn generationenübergreifend gehört eine bAV zu den beliebtesten Mitarbeiterbenefits. Einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf eine bVA haben Arbeitnehmer aber, wenn diese deren Aufbau über eine Entgeltumwandlung selbst finanzieren und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (§ 1a Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge – Betriebsrentengesetz bzw. BetrAVG). Das gilt für alle Arbeitnehmer, also auch für (nicht) beherrschende Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer GmbH, Auszubildende, Teilzeitkräfte und von der Rentenversicherungspflicht nicht befreite Minijobber. Der Arbeitgeber darf bei der bAV sowohl das Vorsorgemodell aus insgesamt fünf Durchführungswegen als auch den Anbieter selbst auswählen. Bei den Modellen handelt es sich um die unmittelbare Versorgungszusage (Direktzusage bzw. Pensionszusage), die Direktversicherung, die Pensionskasse, den Pensionsfonds und die Unterstützungskasse (§§ 1, 1b BetrAVG). Für tarifgebundene Arbeitgeber ist zusätzlich noch das sog. Sozialpartnermodell möglich (§ 21 BetrAVG), das aber in der Praxis derzeit keine Rolle spielt. Im Übrigen können sich aus geltenden Tarifverträgen Abweichungen für den Anspruch der Arbeitnehmer ergeben (§§ 19, 20 BetrAVG). In eine bAV sind monatlich bestimmte Beträge einzuzahlen. Das gilt regelmäßig bis zum Rentenalter der jeweiligen Arbeitnehmer. Die Einzahlungen können aber auch pausieren. Bei der Frage, wer wie viel in die bAV einzahlt, ist zu unterscheiden. Bei einer herkömmlichen bAV zahlt allein der Arbeitgeber den vollen Beitrag. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass die Arbeitnehmer bestimmte Beiträge dazuzahlen (sog. Mischfinanzierung). Zudem muss der Arbeitgeber bei manchen Vorsorgemodellen sogar einen Zuschuss leisten. Wählen der Arbeitgeber oder seine Arbeitnehmer dagegen eine Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds, spart der Arbeitgeber durch die Umwandlung meist Sozialversicherungsbeiträge ein. In diesem Fall hat er 15 % vom umgewandelten Entgelt (also dem Eigenanteil des Arbeitnehmers) zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss in die jeweilige bVA einzuzahlen (§ 1a Abs. 2 BetrAVG).

Joachim Welper

Joachim Welper