Die neue gesetzliche Regelung zur steuerlichen Förderung von betrieblichen Elektrofahrzeugen ist seit dem 01.07.2025 in Kraft. Sie erlaubt es Unternehmen und Selbstständigen, betriebliche E-Fahrzeuge schneller abzuschreiben – und damit Steuervorteile bereits im Jahr der Anschaffung zu nutzen. Besonders interessant: Die Kombination mit verbesserten Regelungen zur Privatnutzung macht die Investition zusätzlich attraktiv.
Das ist neu: Drei Abschreibungsmodelle zur Auswahl
Für ab Juli angeschaffte Elektro-Firmenwagen gibt es jetzt ein Wahlrecht zwischen drei Abschreibungsvarianten:
- lineare Abschreibung über sechs Jahre (wie bisher)
- degressive Abschreibung mit bis zu 30 % jährlich
- neue Turbo-Abschreibung mit gestaffeltem Abschreibungsplan:
Vorteil: Der größte Teil der Investition ist bereits im ersten Jahr steuerlich wirksam – ideal zur Senkung des laufenden Gewinns und damit der Steuerlast. Die Abschreibung wird im Jahr der Anschaffung auch nicht zeitanteilig gekürzt, sodass sich die 75 % Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr vollständig steuermindernd auswirkt. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 2a EStG.