Seit dem 28.06.2025 sind Websites, Apps und Online-Dienste im B2C-Bereich gesetzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet. Was das konkret bedeutet, wen es betrifft und wie die Umsetzung in der Praxis aussieht, erfahren Sie hier.
Je nach persönlicher, beruflicher oder unternehmerischer Situation kommen verschiedene Insolvenzverfahren in Betracht. Welches im konkreten Einzelfall einschlägig ist, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Eine erste Orientierung bietet der folgende Überblick.
Das Schutzschirmverfahren bietet dem Schuldner die Möglichkeit, unter dem Schutz eines besonderen Verfahrens in Eigenverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Sanierungsplan aufzustellen, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzplan durchgeführt werden soll (§ 270d Abs. 1 InsO).
Je nach Stadium vor und innerhalb des Insolvenzverfahrens bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Gesellschaft erfolgreich zu sanieren. Die Optionen reichen vom Debt-to-Equity-Swap, StaRUG-Verfahren, Verkauf der GmbH vor Insolvenzeintritt, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltungsverfahren ohne Schutzschirm, Insolvenzplanverfahren bis zur übertragenden Sanierung.
Manche Einzelunternehmer und Freiberufler haben sich mit ihrer selbstständigen und als natürliche Person ausgeübten Tätigkeit hoch verschuldet. Das kann ebenso für ehemalige GmbH-Geschäftsführer gelten, vor allem wenn sie zuvor auch noch in der persönlichen Haftung gestanden haben.
Gerät die GmbH in finanzielle Schwierigkeiten, muss schnell gehandelt werden. Denn der Geschäftsführer ist verpflichtet, bei bestimmten Insolvenzgründen innerhalb der vorgegebenen Fristen einen Insolvenzantrag zu stellen. Geschieht das nicht, droht ihm die persönliche Haftung bei gegen ihn gerichteten Ersatzansprüchen.
Mit der Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) nebst anschließender Restschuldbefreiung erhält der Schuldner die Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang.
Immer häufiger werden (und müssen) Rechnungen statt in Papierform oder per E-Mail als PDF (Portable Document Format) verschickt. Dabei sind die E-Mails überwiegend nicht Ende-zu-Ende verschlüsselt, sondern nur mit einer Transportverschlüsselung geschützt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat mit Beschluss vom 06.11.2024 (Az.: 10 Wx 20/24) die Rechte von Gläubigern gegenüber liquidierten GmbHs gestärkt. Demnach haben Gläubiger ein uneingeschränktes Recht auf Einsicht in die beim Registergericht verwahrten Bücher und Schriften der Gesellschaft, sofern sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Nach § 108 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) hat jeder Betrieb seinen Beschäftigten eine Lohnabrechnung in Textform zu erteilen, die mindestens Angaben über den Entgeltabrechnungszeitraum und die Zusammensetzung der Vergütung enthält. Inzwischen sind auch die pauschal besteuerten Bezüge darzustellen.