Je nach Stadium vor und innerhalb des Insolvenzverfahrens bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Gesellschaft erfolgreich zu sanieren. Die Optionen reichen vom Debt-to-Equity-Swap, StaRUG-Verfahren, Verkauf der GmbH vor Insolvenzeintritt, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltungsverfahren ohne Schutzschirm, Insolvenzplanverfahren bis zur übertragenden Sanierung.
Manche Einzelunternehmer und Freiberufler haben sich mit ihrer selbstständigen und als natürliche Person ausgeübten Tätigkeit hoch verschuldet. Das kann ebenso für ehemalige GmbH-Geschäftsführer gelten, vor allem wenn sie zuvor auch noch in der persönlichen Haftung gestanden haben.
Gerät die GmbH in finanzielle Schwierigkeiten, muss schnell gehandelt werden. Denn der Geschäftsführer ist verpflichtet, bei bestimmten Insolvenzgründen innerhalb der vorgegebenen Fristen einen Insolvenzantrag zu stellen. Geschieht das nicht, droht ihm die persönliche Haftung bei gegen ihn gerichteten Ersatzansprüchen.
Mit der Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) nebst anschließender Restschuldbefreiung erhält der Schuldner die Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang.
Immer häufiger werden (und müssen) Rechnungen statt in Papierform oder per E-Mail als PDF (Portable Document Format) verschickt. Dabei sind die E-Mails überwiegend nicht Ende-zu-Ende verschlüsselt, sondern nur mit einer Transportverschlüsselung geschützt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat mit Beschluss vom 06.11.2024 (Az.: 10 Wx 20/24) die Rechte von Gläubigern gegenüber liquidierten GmbHs gestärkt. Demnach haben Gläubiger ein uneingeschränktes Recht auf Einsicht in die beim Registergericht verwahrten Bücher und Schriften der Gesellschaft, sofern sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Nach § 108 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) hat jeder Betrieb seinen Beschäftigten eine Lohnabrechnung in Textform zu erteilen, die mindestens Angaben über den Entgeltabrechnungszeitraum und die Zusammensetzung der Vergütung enthält. Inzwischen sind auch die pauschal besteuerten Bezüge darzustellen.
Kapitalgesellschaften, die ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2023 noch nicht offengelegt haben, müssen bisher noch keine Sanktionen befürchten. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz entschieden, dass bis zum 01.04.2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird. Jetzt aber läuft die Schonfrist ab.
Ist der sog. Vorbehaltsnießbraucher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile, ist die Ablösung des Nießbrauchs regelmäßig ein für ihn nicht steuerbarer Vorgang. Dies hat der BFH in aktueller Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 20.09.2024, Az.: IX R 5/24) entschieden.
Auch bei Gewerbesteuerschulden muss der Geschäftsführer die Mittel der GmbH mit Blick auf die in absehbarer Zeit fälligen Steuerschulden so einteilen, dass deren Zahlung bei Fälligkeit gesichert ist (Mittelvorsorgepflicht). Kommt der Geschäftsführer dem nicht nach, droht ein Haftungsbescheid, mit dem die Steuerbehörde in sein Privatvermögen vollstrecken kann.