Bestimmt eine Versorgungsordnung die Regeln für eine Entgeltumwandlung zugunsten einer bAV, kann die Versorgungsordnung nicht zugleich auch die Versorgungszusage sein. Vielmehr wird die Versorgungszusage erst durch die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarung erteilt.
Sagt der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung (bAV) zu, muss er dafür einstehen. Das gilt auch, wenn die Durchführung der bAV nicht unmittelbar über ihn erfolgt, sondern über einen externen Versorgungsträger.
Erfüllt der Arbeitgeber seine korrekte und umfassende Informationspflicht über die Entgeltumwandlung für die bVA, sollte das unbedingt in einem Beratungsprotokoll ausführlich dokumentiert werden.
Bei der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) bestehen für den Arbeitgeber zahlreiche Haftungsrisiken. Denn neben dem Betriebsrentenrecht spielen hier auch Versicherungsvertragsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht eine Rolle.
Viele GmbH-Geschäftsführer verlassen sich auf das Einwurf-Einschreiben als sichere Versandart – doch das aktuelle BAG-Urteil zeigt: Wer so kündigt oder Fristen setzen will, steht schnell ohne Nachweis da. Deshalb: bessere Wege nutzen!
Gibt der Geschäftsführer einer GmbH auf deren Geschäftspapier eine Erklärung für die Vertragsbeziehungen der Gesellschaft ab, ist eine solche Erklärung objektiv grundsätzlich so zu verstehen, dass diese im Namen der Gesellschaft erteilt wird. Dabei braucht der Geschäftsführer nicht ausdrücklich mit „in Vertretung“ oder als „Geschäftsführer“ zu zeichnen.
Droht Geschäftsführern jetzt doch die persönliche Haftung für Kartellbußen? Genau das prüft aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ihm eine Grundsatzfrage vorgelegt – mit erheblicher Brisanz für Geschäftsführer und Vorstände.
Seit dem 28.06.2025 sind Websites, Apps und Online-Dienste im B2C-Bereich gesetzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet. Was das konkret bedeutet, wen es betrifft und wie die Umsetzung in der Praxis aussieht, erfahren Sie hier.
Je nach persönlicher, beruflicher oder unternehmerischer Situation kommen verschiedene Insolvenzverfahren in Betracht. Welches im konkreten Einzelfall einschlägig ist, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Eine erste Orientierung bietet der folgende Überblick.
Das Schutzschirmverfahren bietet dem Schuldner die Möglichkeit, unter dem Schutz eines besonderen Verfahrens in Eigenverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Sanierungsplan aufzustellen, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzplan durchgeführt werden soll (§ 270d Abs. 1 InsO).