Spätere Inbetriebnahme von Anlagen und Maschinen rettet eine höhere AfA
Kennen Sie das: Die Firma kauft eine neue Maschine, die Rechnung dafür wird direkt zur Buchhaltung gegeben. Dort wird die Anschaffung korrekt verbucht und zusätzlich in der Anlagenbuchführung erfasst. Aber was passiert hier mit der Abschreibung? Ab wann beginnt die AfA und in welcher Höhe? Die Rechtsgrundlage ist eindeutig – aber wird die auch im Einzelfall geprüft? Die AfA beginnt mit der Anschaffung und der betriebsbereiten Nutzung (Inbetriebnahme – § 7 Abs. 1 EStG). Konkret: Nicht das Rechnungsdatum entscheidet über den Abschreibungsbeginn, vielmehr die tatsächliche Inbetriebnahme in Ihrem Unternehmen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, erfolgt die Aktivierung mit Rechnungsdatum, ohne dass Ihre neue Maschine schon einsatzbereit ist, darf noch keine Abschreibung vorgenommen werden.
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