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Ratgeber
29. Juni 2026

Spätere Inbetriebnahme von Anlagen und Maschinen rettet eine höhere AfA

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Spätere Inbetriebnahme von Anlagen und Maschinen rettet eine höhere AfA
Bild: ©Unaihuiziphotography / iStock / Getty Images Plus
Das Rechnungsdatum entscheidet bei Wirtschaftsgütern über den Beginn der Abschreibung? Irrtum, das ist längst nicht immer der Fall. Bei Maschinen und Anlagen gilt der Beginn der Inbetriebnahme des Wirtschaftsguts. Eine geschickte Planung kann hier bares Geld wert sein.

Kennen Sie das: Die Firma kauft eine neue Maschine, die Rechnung dafür wird direkt zur Buchhaltung gegeben. Dort wird die Anschaffung korrekt verbucht und zusätzlich in der Anlagenbuchführung erfasst. Aber was passiert hier mit der Abschreibung? Ab wann beginnt die AfA und in welcher Höhe? Die Rechtsgrundlage ist eindeutig – aber wird die auch im Einzelfall geprüft? Die AfA beginnt mit der Anschaffung und der betriebsbereiten Nutzung (Inbetriebnahme – § 7 Abs. 1 EStG). Konkret: Nicht das Rechnungsdatum entscheidet über den Abschreibungsbeginn, vielmehr die tatsächliche Inbetriebnahme in Ihrem Unternehmen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, erfolgt die Aktivierung mit Rechnungsdatum, ohne dass Ihre neue Maschine schon einsatzbereit ist, darf noch keine Abschreibung vorgenommen werden.

Joachim Welper
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