Viele Betriebe beschäftigen den Ehe- oder Lebenspartner und nutzen das Arbeitsverhältnis zugleich für eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung. Solche Gestaltungen prüft die Finanzverwaltung jedoch besonders genau.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist ein tatsächlich gelebtes Arbeitsverhältnis, das einem Fremdvergleich standhält. Erforderlich sind insbesondere:
- ein schriftlicher Arbeitsvertrag
- eine klare Tätigkeitsbeschreibung
- regelmäßige Lohnzahlungen
- eine nachweisbare Arbeitsleistung sowie eine insgesamt angemessene Vergütung
- Auch die Beiträge zur Direktversicherung dürfen nicht überhöht sein.
Besondere Vorsicht gilt bei Minijobs oder kurzfristigen Beschäftigungen. Da eine betriebliche Altersversorgung hier unüblich ist, erkennt das Finanzamt die Beiträge häufig nicht als Betriebsausgaben an.
Die Finanzierung erfolgt entweder durch Entgeltumwandlung oder als zusätzliche Arbeitgeberleistung.
Bei der Entgeltumwandlung bleibt der Beitrag bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen steuer- und teilweise sozialversicherungsfrei. Gleichzeitig sinkt jedoch das sozialversicherungspflichtige Entgelt, was spätere Sozialleistungen beeinflussen kann. Spart der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge, muss er grundsätzlich einen Zuschuss von 15 % leisten.
Wird die Direktversicherung zusätzlich zum Gehalt finanziert, bleibt das sozialversicherungspflichtige Einkommen unverändert; ein Arbeitgeberzuschuss ist dann nicht erforderlich.
Auch die spätere Auszahlungsphase sollte berücksichtigt werden: Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind für gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig. In der Krankenversicherung gilt jedoch ein monatlicher Freibetrag, sodass nur der darüber hinausgehende Teil beitragspflichtig ist. Privat Krankenversicherte sind hiervon in der Regel nicht betroffen.