Was hinter Intrastat steckt – und wer betroffen ist
Intrastat-Meldungen dienen der statistischen Erfassung des tatsächlichen Warenverkehrs zwischen Unternehmen innerhalb der EU. Sie betreffen in der Praxis vor allem Umsatzsteuerpflichtige, die regelmäßig Waren in andere EU-Staaten liefern oder von dort beziehen.
Je nachdem, ob es sich um einen sog. Eingang (innergemeinschaftlicher Erwerb) oder eine Versendung (innergemeinschaftliche Lieferung) handelt, greift eine separate Meldeschwelle.
Die neuen Grenzen im Überblick
Seit dem 01.01.2025 gelten folgende – deutlich angehobene – Schwellen:
- Eingänge: Meldepflicht erst ab 3 Mio. Euro (vorher 800.000 €)
- Versendungen: Meldepflicht ab 1 Mio. Euro (vorher 500.000 €)
Unternehmen, deren Warenverkehr innerhalb der EU unter diesen Schwellen bleibt, müssen keine Meldung mehr abgeben. Wird die Grenze im laufenden Jahr erstmals überschritten, beginnt die Pflicht im jeweiligen Monat.
Weniger Aufwand, aber klare Regeln
Die Entlastung ist spürbar: Laut Berechnungen reduziert sich der Meldeaufwand für Unternehmen um rund 11,6 Mio. Euro jährlich. Weiterhin meldepflichtig bleiben u. a. Lohnveredelungen und bestimmte Sonderfälle – etwa, wenn die zollrechtliche Abfertigung bei Drittlandsimporten in einem anderen EU-Land erfolgt.