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28. März 2025

Schonfrist für die Jahresabschlussveröffentlichung 2023 läuft ab

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Schonfrist für die Jahresabschlussveröffentlichung 2023 läuft ab
Bild: ©Charnchai - getty images
Kapitalgesellschaften, die ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2023 noch nicht offengelegt haben, müssen bisher noch keine Sanktionen befürchten. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz entschieden, dass bis zum 01.04.2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird. Jetzt aber läuft die Schonfrist ab.

Auch im vierten Jahr nach Beginn der Coronapandemie sind Steuerberatungskanzleien weiterhin mit Zusatzbelastungen konfrontiert. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hatte daher in einer Eingabe an das Bundesministerium der Justiz sowie das BfJ einen Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2023 gefordert. Diese Forderung wurde in weiteren Gesprächen untermauert und schließlich umgesetzt.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen

Unternehmen haben somit die Möglichkeit, ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2023 bis spätestens zum 31.03.2025 offenzulegen, ohne ein Ordnungsgeldverfahren zu riskieren. Diese Maßnahme soll den anhaltenden Nachwirkungen der Covid-19-Pandemie Rechnung tragen und den Beteiligten mehr Flexibilität ermöglichen. Unternehmen sollten die zusätzliche Zeit nutzen, um ihre Offenlegungspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen und mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Wenn das bis heute nicht erfolgt ist, sollten sie das umgehend nachholen.

Was passiert bei weiterer Verspätung?

Wird innerhalb der Schonfrist nicht veröffentlicht, passiert Folgendes: Nach Ablauf der Schonfrist kann das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Dabei erhalten Unternehmen eine Androhungsverfügung, in der eine erneute Frist von sechs Wochen gesetzt wird.  Der Kostenpunkt für diese „Mahnung“ liegt noch unter 100 €. Wird diese weitere Frist nicht eingehalten, drohen empfindliche finanzielle Sanktionen. Das Ordnungsgeld beträgt laut Gesetz mindestens 2.500 und kann bis zu 25.000 steigen. Die tatsächliche Höhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und der Unternehmensgröße. Das Ordnungsgeld kann wiederholt verhängt werden.

Trotz der verlängerten Schonfrist bleibt die gesetzliche Offenlegungsfrist unverändert beim 31.12.2024. Die Entscheidung des BfJ stellt keine offizielle Fristverlängerung dar, sondern lediglich einen Aufschub der Sanktionierung.

Joachim Welper

Joachim Welper