Firmenfitness bietet nicht nur Gesundheitsförderung und Mitarbeiterbindung, sondern birgt auch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Chancen – wenngleich die Fallstricke zahlreich sind. Der Beitrag erläutert die zentralen Regeln, Kombinationen & Umsetzungsformen für eine rechtssichere Gestaltung.
Millionen von Steuerpflichtigen erhalten eine Wirtschafts-ID. Die ersten Schreiben mit der neuen ID sind bereits versendet. Was hat es mit der „W-ID“ auf sich, und welche Auswirkungen ergeben sich für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern?
Erzielt eine GmbH Schwarzeinnahmen, müssen nicht zwingend alle Gesellschafter diese als vGA versteuern. Entscheidend ist vielmehr, wer Zugriff auf die Gelder hatte. Das muss vom Finanzamt festgestellt werden.
Mit dem Urteil vom 27.11.2024 (Az.: I R 23/21) klärte der Bundesfinanzhof: Auch eine Personengesellschaft, die ausschließlich als geschäftsleitende Holding agiert – also Leitung und Strategievorgabe für ihre Töchter übernimmt, ohne entgeltliche Leistungen zu erbringen oder eigenes Personal zu beschäftigen –, erfüllt die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft.
Eine dokumentierte Geschäftsführungstätigkeit nach außen ist ausreichend.
Die 1-%-Regelung galt lange als einfach und pauschal – doch der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt: Private Zusatzkosten wie Fähren oder Maut fallen nicht darunter und müssen ggf. separat versteuert werden. GmbH-Geschäftsführer müssen deshalb neu kalkulieren, was sie ihr Dienstwagen wirklich kostet.
Der BFH hat mit Urteil vom 25.02.2025, Az.: VIII R 2/23, zum Erlass von Säumniszuschlägen bei sachlicher Unbilligkeit entschieden. Dahinter verbirgt sich eine Chance, Säumniszuschläge abzuwehren.
Gesellschafterdarlehen in Fremdwährung bergen nicht nur Kursrisiken – sondern auch steuerliche Fallstricke. Doch aktuell gibt es gute Nachrichten: Die Abzugsfähigkeit von Währungsverlusten wurde erleichtert und ist einfacher als früher.
Bei der steuerlichen Behandlung von Firmenwagen, speziell der 1-%-Regelung und der erfolgten Privatnutzung, gibt es regelmäßig Ärger mit dem Finanzamt. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs zwar gegeben ist. Allerdings kann dieser Beweis auch ohne ein formal vollständig ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erschüttert werden.
Die Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen sind unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreit. Hieraus resultiert dem Grunde nach ein Abzugsverbot für Betriebsausgaben.