Teil 1 lieferte den Überblick zur Rückkehr des ermäßigten Steuersatzes ab 2026. Teil 2 zeigt, wo es in der Umsetzung kompliziert wird: Wie Kombiangebote korrekt aufgeteilt werden, was sich bei Business-Packages ändert – und warum Gutscheine künftig steuerlich ganz anders zu behandeln sind.
Seit dem 01.01.2026 gilt wieder der reduzierte Umsatzsteuersatz auf Speisen bei Restaurant- und Verpflegungsleistungen. Doch was auf den ersten Blick nach Entlastung klingt, bringt viele Detailfragen mit sich – besonders bei Getränken, Pauschalangeboten oder Events rund um Silvester. Teil 1 zeigt, wie sich die Änderungen grundlegend auswirken und wer davon betroffen ist.
Entstehen nach einer Betriebsprüfung oder einer später korrigierten Steuerfestsetzung zusätzliche Umsatzsteuerbeträge, fallen häufig erhebliche Nachzahlungszinsen an.
Kaufen Unternehmer Gegenstände von Privatpersonen an und veräußern diese weiter, kommt bei der Umsatzsteuer häufig die Differenzbesteuerung zur Anwendung. Doch was gilt, wenn die angekaufte Ware vor dem Weiterverkauf aufbereitet oder verändert wird? Welche Umsatzsteuer fällt dann an?
Online-Veranstaltungen wie Seminare, Vorlesungen oder Konzerte werfen umsatzsteuerlich komplexe Fragen auf: Wo liegt der Leistungsort, gelten Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen? Das BMF hat dazu im August 2025 neue, präzisierte Vorgaben veröffentlicht.
Ein Handwerksbetrieb steht vor einem Problem, das leider nicht selten ist: Ein langjähriger Kunde kündigt an, in Kürze Insolvenz anmelden zu müssen. Die offene Rechnung über 11.900 € (10.000 € netto + 1.900 € USt.) scheint uneinbringlich. Was ist jetzt zu tun – insbesondere um nicht auf der Umsatzsteuer sitzen zu bleiben?
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 10.07.2025, Az.: 5 K 26/24, zur umsatzsteuerlichen Behandlung beim Handel sog. Krypto-NFT entschieden. Die Einzelheiten betrachten wir nachfolgend.
Das FG Köln hat mit Urteil vom 28.01.2025, Az.: 11 K 2808/19, zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Abgabe der USt-Voranmeldung entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun endgültig entschieden, dass an der bisherigen Annahme der Nichtsteuerbarkeit sog. Innenumsätze festgehalten werden kann. Damit findet ein bemerkenswertes Besteuerungsverfahren, das zu einer beim BFH bislang einmaligen zweifachen EuGH-Vorlage geführt hat, seinen Abschluss.